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BGBl. I Nr. 211/2013

kundgemacht 27.12.2013 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst)
Kundmachung BGBl. I Nr. 211/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 46291 § 0↗RIS↗
§ 39geändert nie in Kraft getretenÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 6 (neu); Abs 7 (neu), Z 1, Z 2, Z 3 lit hat; Abs 8 bis Abs 12 (neu)
in Kraft 31.12.2010 – 11.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 · danach: BGBl. I Nr. 32/2015 § 39↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2019) · idF BGBl. I Nr. 211/2013 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 119/2016 § 39↗RIS↗
Einreihung in das Entlohnungsschema I L Induktionsphase
§ 39.
(1) Die Vertragslehrer sind, sofern im § 42b nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen. Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.
(2) Im Dienstvertrag ist Die Zuweisung der Vertragslehrperson in der Induktionsphase zu einer Mentorin oder einem Mentor hat durch die Anzahl Personalstelle zu erfolgen. Ist die Mentorin oder der Werteinheiten Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann die Personalstelle die Vertragslehrperson in der Induktionsphase (Stundenvorübergehend) einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zuweisen.
(3) Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrkräfte nach Möglichkeit zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu besuchen.
(4) Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet nach zwölf Monaten. Hat das Dienstverhältnis der Vertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf dieses Zeitraumes geendet, wird die Induktionsphase bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses als Vertragslehrperson fortgesetzt.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat aufgrund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors sowie aufgrund eigener Wahrnehmungen über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.
(6) Endet das Dienstverhältnis der Vertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf der Induktionsphase, sind das Gutachten der Mentorin oder des Mentors und der Bericht der Schulleiterin oder des Schulleiters anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses an die Personalstelle zu erstatten. Der Vertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Die Personalstelle hat der Vertragslehrperson mitzuteilen, ob sie den in der Induktionsphase zu erwartenden Verwendungserfolg
1. der gesicherten Verwendung und durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2. der nicht gesicherten Verwendung aufgewiesen oder
getrennt festzulegen 3. nicht aufgewiesen
(3) hat. Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Z 1 oder 2 wirksam.
(8) Die Zurücklegung der Induktionsphase und der Verwendungserfolg sind in einem Zeugnis zu bestätigen.
(9) Auf Vertragslehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase (§ 40) vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
(10) Auf Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederter Praxisschulen sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
(11) Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a BDG 1979 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
(12) Auf Vertragslehrpersonen, die eine universitäre Lehramtsausbildung aufweisen und bis zum Ablauf des 31. August 2019 eine gemäß § 27a Unterrichtspraktikumsgesetz dem Unterrichtspraktikum gleichzuhaltende Verwendung zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.