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BGBl. I Nr. 211/2013

kundgemacht 27.12.2013 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst)
Kundmachung BGBl. I Nr. 211/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 46291 § 0↗RIS↗
§ 44geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 01.02.2012 – 28.02.2014 · idF BGBl. I Nr. 140/2011 · danach: BGBl. I Nr. 8/2014 § 44↗RIS↗
in Kraft 01.09.2015 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 211/2013 · danach: BGBl. I Nr. 138/2017 § 44↗RIS↗
Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L Schulleitung
§ 44.
Die Jahresentlohnung (1) Wird eine Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt, sind auf sie anstelle der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L beträgt: §§ 207h bis 207k BDG 1979 die nachstehenden Absätze anzuwenden.
in der Entlohnungs- gruppe
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
für jede Jahreswochenstunde Euro
l ph
2 232,0
I
1 711,2
II
1 620,0
III
1 539,6
l 1
IV
1 338,0
IV a
1 400,4
IV b
1 432,8
V
1 282,8
l 2a 2
1 131,6
l 2a 1
1 059,6
l 2b 1
933,6
l 3
853,2
(2) Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrgangs Schulmanagement: Professionell führen – nachhaltig entwickeln im Umfang von 90 ECTS.
(3) Die Bestellung einer Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß § 43a Abs. 2 erster Satz vorliegen.
(5) Abweichend von Abs. 2 dürfen bis zum Schuljahr 2029/2030 auch Vertragslehrpersonen als Schulleiterin und als Schulleiter bestellt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben.
Schlagworte
Ausschreibungsverfahren