Absatz eins,Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
BGBl. I Nr. 211/2013
Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46cneu nie in Kraft getreten
Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung
Paragraph 46 c,
- Absatz 2,Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt:
- Ziffer einsfür die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
- Litera a700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
- Litera b850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
- Ziffer 2für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
- Litera a700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
- Litera b850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
- Ziffer 3für die Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung:
- Litera a700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
- Litera b850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
- Ziffer 4für die Fachvorstehung:
- Litera a300,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
- Litera b450,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.