BGBl. I Nr. 211/2013
Änderungen durch diese Kundmachung
Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema römisch eins L
Paragraph 90 e,
- Absatz eins,Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L beträgt:
in der | in der | |||||
Entloh- | Entlohnungsgruppe | |||||
nungs- | l ph | l 1 | l 2a 2 | l 2a 1 | l 2b 1 | l 3 |
stufe | Euro | |||||
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1 | 2 454,9 | 2 222,8 | 2 025,1 | 1 895,4 | 1 735,1 | 1 563,1 |
2 | 2 454,9 | 2 293,9 | 2 085,0 | 1 950,8 | 1 766,2 | 1 589,3 |
3 | 2 454,9 | 2 365,1 | 2 144,8 | 2 006,5 | 1 798,9 | 1 614,6 |
4 | 2 658,3 | 2 444,0 | 2 204,8 | 2 062,4 | 1 832,1 | 1 640,6 |
5 | 2 862,2 | 2 614,9 | 2 264,3 | 2 118,0 | 1 866,8 | 1 666,5 |
6 | 3 066,0 | 2 794,3 | 2 386,6 | 2 231,6 | 1 957,0 | 1 706,8 |
7 | 3 270,5 | 2 973,8 | 2 532,6 | 2 349,4 | 2 048,9 | 1 769,1 |
8 | 3 476,0 | 3 147,5 | 2 678,1 | 2 465,7 | 2 140,3 | 1 835,7 |
9 | 3 682,3 | 3 328,2 | 2 846,0 | 2 599,4 | 2 231,3 | 1 904,9 |
10 | 3 889,1 | 3 514,0 | 3 013,9 | 2 733,8 | 2 322,6 | 1 975,1 |
11 | 4 095,9 | 3 678,3 | 3 184,2 | 2 869,7 | 2 413,2 | 2 046,2 |
12 | 4 304,0 | 3 858,0 | 3 355,3 | 3 004,6 | 2 538,1 | 2 115,8 |
13 | 4 510,8 | 4 037,7 | 3 525,6 | 3 140,9 | 2 663,2 | 2 187,1 |
14 | 4 718,0 | 4 217,6 | 3 696,5 | 3 277,8 | 2 787,8 | 2 258,4 |
15 | 4 925,5 | 4 397,4 | 3 867,4 | 3 414,3 | 2 912,4 | 2 355,5 |
16 | 5 214,3 | 4 571,6 | 4 018,9 | 3 533,4 | 3 022,7 | 2 452,5 |
17 | 5 489,1 | 4 798,9 | 4 178,7 | 3 660,3 | 3 138,2 | 2 548,3 |
18 | 5 764,3 | 4 798,9 | 4 348,5 | 3 795,7 | 3 262,5 | 2 644,6 |
19 | 6 038,1 | 5 139,3 | 4 503,9 | 3 918,3 | 3 375,5 | 2 740,8 |
- Absatz 2,Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen, die Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den Paragraphen 57 bis 60 b GehG, Anspruch haben. Hiebei ist Paragraph 60 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß. Paragraph 17, bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom Paragraph 21, unberührt.
- Absatz 3,Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen werden, aber nur während eines Teiles des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen werden oder deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. In den Monaten Juli und August gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte.
- Absatz 4,Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch eins L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
- Ziffer einsdie Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den Paragraphen 61 a, 61 c und 61 e Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,,
- Ziffer 2die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den Paragraphen 61 b, 61 d und 61 e Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, Ziffer 2 bis 4,
- Ziffer 3die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika nach den Paragraphen 62 bis 63,
- Ziffer 4die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach Paragraph 63 a,,
- Ziffer 5die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach Paragraph 63 b, in Verbindung mit Paragraph 116 e, und
- Ziffer 6die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach Paragraph 63 c
des Gehaltsgesetzes 1956. - Absatz 5,Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die
- Ziffer eins
- Litera aeine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder
- Litera beine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
- Ziffer 2als
- Litera aLehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
- Litera bÜbungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten oder
- Litera cSonderkindergärtnerinnen mit Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Absatz 6 und 7, Absatz 2, ist nicht anzuwenden. - Absatz 6,Die Dienstzulage nach Absatz 5, beträgt bei einer Verwendung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, oder b
- Ziffer einsim Fall des Absatz 5, Ziffer eins, Litera a
- Litera a350% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
- Litera b200% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Litera a, nicht erfüllt werden;
- Ziffer 2im Fall des Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
- Absatz 7,Die Dienstzulage nach Absatz 5, beträgt bei einer Verwendung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, Litera c, 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
- Absatz 8,Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die
- Ziffer einseine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
- Ziffer 2als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind anzuwenden. Absatz 2, ist nicht anzuwenden. - Absatz 9,Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die
- Ziffer eins
- Litera aeine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
- Litera beine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen,
- Ziffer 2eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung abgelegt haben und
- Ziffer 3
- Litera aals Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
- Litera bals Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Absatz 10, Absatz 2, ist nicht anzuwenden. - Absatz 10,Die Dienstzulage nach Absatz 9, beträgt
- Ziffer eins400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
- Ziffer 2100% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Ziffer eins, nicht erfüllt werden,
wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten. - Absatz 11,Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die
- Ziffer eins
- Litera aeine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
- Litera beine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen,
- Ziffer 2eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,
- Ziffer 3
- Litera aals Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
- Litera bals Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten. Absatz 2, ist nicht anzuwenden. - Absatz 12,Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf die Dienstzulagen nach den Absatz 5 bis 11 anzuwenden.