Absatz eins,Eine Einreihung in das Entlohnungsschema römisch zwei L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen und an Berufsschulen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema römisch zwei L einzureihen.
BGBl. I Nr. 211/2013
Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 90hneu
Einreihung in das Entlohnungsschema römisch zwei L
Paragraph 90 h,
- Absatz 2,Als nicht gesicherte Verwendung gelten
- Ziffer einsVerwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen),
- Ziffer 2Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann,
- Ziffer 3Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden,
- Ziffer 4Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,
- Ziffer 5Verwendung in der Nachmittagsbetreuung,
- Ziffer 6Verwendung in der Lehrerreserve,
- Ziffer 7sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.
- Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, erster Satz ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Absatz 2, angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
- Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 4, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L nicht anzuwenden.