Absatz eins,An Stelle der Paragraphen 27 bis 28 b VBG sind auf die Ferien und den Urlaub der Landesvertragslehrpersonen die folgenden Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
BGBl. I Nr. 211/2013
Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu nie in Kraft getreten
Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub
Paragraph 12,
- Absatz 2,Landesvertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.
- Absatz 3,Während der sonstigen Ferien haben Landesvertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihren Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
- Absatz 4,Eine Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
- Absatz 5,Ist die Landesvertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 29 f, Absatz 2, VBG, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Landesvertragslehrperson nicht zumutbar ist.
- Absatz 6,Paragraph 29 f, VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- Ziffer einsDie Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
- Ziffer 2Durch den Verbrauch
- Litera ader Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz eins, VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden (an Schulen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, nicht mehr als 22 Wochenstunden),
- Litera bder Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz 4, VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 (an Schulen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, nicht mehr als 22 Wochenstunden) weitere Wochenstunden
an Dienstleistung entfallen. - Ziffer 3Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Landesvertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.
- Ziffer 4Bei der Anwendung des Paragraph 29 f, Absatz 6, erster Satz VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
- Ziffer 5Paragraph 29 f, Absatz 6, zweiter Satz, Absatz 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.
- Absatz 7,Verwendungen als Lehrkraft in Vollbeschäftigung an einer Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, VBG gleichzuhalten.