Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 211/2013

kundgemacht 27.12.2013 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst)
Kundmachung BGBl. I Nr. 211/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG) 297 § 0↗RIS↗
§ 5geändert nie in Kraft getretenÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 4 bis Abs 8; Abs 9 Z 1, Z 2, Z 3 lit hat; Abs 10 (neu)
in Kraft 18.02.2014 – 11.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 165/2005 · danach: BGBl. I Nr. 32/2015 § 5↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2019) · idF BGBl. I Nr. 211/2013 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 60/2018 § 5↗RIS↗
Induktionsphase
§ 5.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft. Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft. Die Zuweisung der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu einer Mentorin oder einem Mentor hat durch die landesgesetzlich vorgesehene Stelle (Personalstelle) zu erfolgen. Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann die Personalstelle die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase (vorübergehend) einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zuweisen.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft: Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrkräfte nach Möglichkeit zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu besuchen.
1. § 6 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,
2. § 1 Abs. 2 mit 1. September 1997.
(4) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft. Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet nach zwölf Monaten. Hat das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf dieses Zeitraumes geendet, wird die Induktionsphase bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses als Landesvertragslehrperson fortgesetzt.
(5) § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat aufgrund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors sowie aufgrund eigener Wahrnehmungen über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.
(6) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Endet das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf der Induktionsphase, sind das Gutachten der Mentorin oder des Mentors und der Bericht der Schulleiterin oder des Schulleiters anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses an die Personalstelle zu erstatten. Der Landesvertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) § 1 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft. Die Personalstelle hat der Landesvertragslehrperson mitzuteilen, ob sie den in der Induktionsphase zu erwartenden Verwendungserfolg
(8) § 1 Abs. 1 lit. c und § 1 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(9) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(Anm.: Gemäß Artikel 7 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 211/2013 erhält § 5 ab 1.9.2015 die Bezeichnung § 31.
Artikel 7 Z 11 der Novelle BGBl. I Nr. 211/2013 lautet:
„Dem § 31 (neu) wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:
1. Der 1. und 2. Abschnitt (ausgenommen § 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 1 bis 6, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 1a, § 27 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g mit 1. September 2015 durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2. § 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 mit 1. September 2019. aufgewiesen oder
Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.““ 3. nicht aufgewiesen
Artikel 2 Z 9 der Novelle BGBl. I Nr. 10/2014 lautet: hat. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Z 1 oder 2 wirksam.
„Dem § 31 in (8) Die Zurücklegung der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird folgender Abs Induktionsphase und der Verwendungserfolg sind in einem Zeugnis zu bestätigen. 11 angefügt:
„(11) Die §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 4 bis 7, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23 Abs. 2, 24 Abs. 4 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten mit 1. September 2015 in Kraft.““) (9) Auf Landesvertragslehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase (§ 7) vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
(10) Auf Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Art. I Abs. 5 bis 9 LLDG 1985 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden