Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 und 5) oder gemäß Paragraph 3, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.
BGBl. I Nr. 211/2013
Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Ausbildungsphase
Paragraph 7,
- Absatz 2,Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:
- Ziffer einseine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und
- Ziffer 2berufsbegleitend
- Litera aim Falle des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,,
- Litera bin den Fällen des Paragraph 3, Absatz 5, (Fachpraxis) das Studium gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,,
- Litera cin den Fällen des Paragraph 3, Absatz 11, das Lehramtsstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins
zu absolvieren. - Absatz 3,Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Absatz 2, Ziffer 2, erfolgreich abgeschlossen worden ist.
- Absatz 4,Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zu absolvieren.