Absatz eins,Die FMA ist Kontrollbehörde für die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind (Unternehmen). Sie hat nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Finanzberichterstattung eine Prüfung der Rechnungslegung eines Unternehmens selbst vorzunehmen oder durch die Prüfstelle gemäß Paragraph 3, Absatz 3, anzuordnen. Der Prüfungsumfang für die Prüfstelle ist in der Prüfungsanordnung festzulegen.
BGBl. I Nr. 21/2013
Rechnungslegungs-Kontrollgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Rechnungslegungs-Kontrollgesetz erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Abschnitt: Kontrollbehörde
FMA
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die FMA hat einen jährlichen Prüfplan für Prüfungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, zu erstellen. Sie hat jährliche Prüfungsschwerpunkte festzulegen und diese zu veröffentlichen. Die Prüfstelle hat der FMA hierfür Vorschläge zu erstatten.
- Absatz 3,Die FMA hat die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 6, FMABG zu berücksichtigen.