Absatz eins,Die FMA hat, sofern ein Verein als Prüfstelle gemäß Paragraph 8, Absatz eins, anerkannt ist, dann Prüfungen selbst durchzuführen und an sich zu ziehen, wenn
- Ziffer einsihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, oder
- Ziffer 2wesentliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen oder
- Ziffer 3die Prüfungsdurchführung durch die FMA unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Rechnungslegung unter Wahrung der in Paragraph 18, Absatz eins, AVG genannten Grundsätze in Einzelfällen geboten ist.