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BGBl. I Nr. 21/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Rechnungslegungs-Kontrollgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Rechnungslegungs-Kontrollgesetz erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechnungslegungs-Kontrollgesetz (RL-KG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.01.2013 – 20.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 21/2013 · danach: BGBl. I Nr. 62/2019 § 5↗RIS↗

Ergebnis der Prüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ergibt die Prüfung durch die FMA, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat die FMA den Fehler mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2,Die FMA kann nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Finanzberichterstattung bescheidmäßig anordnen, dass das Unternehmen den von der FMA oder den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 Kapitalmarktgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, und Hinweisbekanntmachung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, KMG, unverzüglich bekannt zu machen hat. Auf Antrag des Unternehmens kann die FMA von einer Anordnung nach dem ersten Satz absehen, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden.
  3. Absatz 3,Ergibt die Prüfung durch die FMA keine Beanstandungen, so teilt die FMA dies dem Unternehmen mit.