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BGBl. I Nr. 2/2013

kundgemacht 10.01.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Bewährungshilfegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Bewährungshilfegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 213 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 3a (neu)
in Kraft 18.06.2009 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 52/2009 · danach: BGBl. I Nr. 2/2013 § 24↗RIS↗
in Kraft 01.01.2013 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 2/2013 · danach: BGBl. I Nr. 13/2015 § 24↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Vergünstigungen
§ 24.
(1) Einem Strafgefangenen, der erkennen läßt, daß er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.
(2) Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern.
(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung der Vollzugsdirektion gewährt werden:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
2. Benutzung eigener Sportgeräte und -bekleidung;
3. Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;
4. Musizieren auf eigenen Instrumenten;
5. längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).
(3a) Der Strafgefangene hat der Anstalt aus dem Betrieb von Vergünstigungen nach Abs. 3 Z 3 entstehende, über die einfache Lebensführung hinausgehende Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz hat sich an den dafür durchschnittlich anfallenden Kosten zu orientieren und ist vom Hausgeld einzubehalten. Zur Bestreitung des Kostenersatzes dürfen die Strafgefangenen auch Eigengeld verwenden.
(4) Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen mißbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen.
Schlagworte
Sportbekleidung, Fernsehapparat