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BGBl. I Nr. 32/2013

kundgemacht 13.02.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG und des Kraftfahrliniengesetzes – KflG
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG und das Kraftfahrliniengesetz – KflG geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrliniengesetz (KflG) 9341 § 0↗RIS↗
§ 10aneu
in Kraft ab 14.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 32/2013 § 10a↗RIS↗

Verkehrsleiter

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Der Berechtigungswerber hat der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, einen Verkehrsleiter zu benennen, wenn er als natürliche Person die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt, oder wenn er keine natürliche Person ist. Dieser hat die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen, den Kraftfahrlinienbetrieb ständig und tatsächlich zu leiten und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
  2. Absatz 2,Die bisher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, bestellten Betriebsleiter gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3,Bestellt ein Unternehmen mehr als einen Verkehrsleiter, so ist der Zuständigkeitsbereich für jeden Verkehrsleiter gesondert festzulegen.