BGBl. I Nr. 32/2013
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG und des Kraftfahrliniengesetzes – KflG
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG und das Kraftfahrliniengesetz – KflG geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46geändertAbs 1 Z 2 lit a (entfallen), lit c, lit d, lit e, lit f; Abs 2 · umnummeriert: Abs 1 Z 2 lit a, lit b
Verordnungen
§ 46.
(1) Durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden:
1. die näheren Vorschriften über
a) ein Muster des Konzessionsantrages (§ 2 Abs. 2);
b) die Gestaltung, den Farbton und die Anbringung der Haltestellenzeichen (§ 34);
c) für den Fahrdienst und die Fahrgäste geltende Verbote (§§ 43 und 44);
2. die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der Form des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit des Berechtigungswerbers. Weiters nähere Nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung insbesondere hinsichtlich
3. unter Berücksichtigung von § 39f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten Regelbeförderungspreise samt etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung auf Grund des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien. Weiters die näheren Bestimmungen über
… 12 unveränderte Absätze
a) Ermäßigungen,
b) Zeitkarten,
c) Rückfahrkarten,
d) Beförderungspreise für Reisegepäck und für Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie
e) sonstige Entgelte im Kraftfahrlinienverkehr;
4. die erforderlichen Vorschriften über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen insbesondere geregelt ist
a) das Verhalten der Fahrgäste,
b) der Ausschluß von der Beförderung,
c) die Ausstellung der Fahrkarten,
d) die Beförderung von Gepäck und von Tieren,
e) die Rückerstattung der Beförderungspreise,
f) die Behandlung verlorener oder zurückgelassener Gegenstände,
g) die Haftung des Unternehmens.
(2) Durch Verordnung kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau festlegen, dass sich andere Straßen als Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, BGBl. Nr. 286) aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eigenen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a).
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