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BGBl. I Nr. 32/2013

kundgemacht 13.02.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG und des Kraftfahrliniengesetzes – KflG
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG und das Kraftfahrliniengesetz – KflG geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrliniengesetz (KflG) 9341 § 0↗RIS↗
§ 59neu
in Kraft ab 14.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 32/2013 § 59↗RIS↗

Ruhepausen

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist
    1. Ziffer eins
      bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
    2. Ziffer 2
      bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,
    zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
  3. Absatz 3,Bei Teilung der Ruhepause nach Absatz 2, ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.