Absatz eins,Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1073 aus 2009, entsprechen dem Muster in Anhang römisch zwei dieser Verordnung. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.
BGBl. I Nr. 32/2013
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG und des Kraftfahrliniengesetzes – KflG
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG und das Kraftfahrliniengesetz – KflG geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8aneu
Gemeinschaftslizenz
Paragraph 8 a,
- Absatz 2,Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „P“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.
- Absatz 3,Als Bezeichnung der Behörde (Absatz 2,) sind folgende Buchstaben zu verwenden:
- Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Burgenland: B
- Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Kärnten: K
- Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Niederösterreich: N
- Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Oberösterreich: O
- Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Salzburg: S
- Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Steiermark: ST
- Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Tirol: T
- Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Vorarlberg: römisch fünf
- Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Wien: W
- Strichaufzählungfür den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie: M.