Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 33/2013

kundgemacht 13.02.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) und ein Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz) erlassen und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, das Zustellgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Bundesministeriengesetz 1986, das Amtshaftungsgesetz, das Organhaftpflichtgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 183 § 0↗RIS↗
§ 31geändert
in Kraft 01.08.1981 – 28.02.2013 · idF BGBl. Nr. 353/1981 · danach: BGBl. I Nr. 33/2013 § 31↗RIS↗
in Kraft 01.03.2013 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 33/2013 · danach: BGBl. I Nr. 92/2014 § 31↗RIS↗
§ 31.
Die Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt gefasst. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Hat aber von mehreren Meinungen wenigstens eine die Hälfte aller Stimmen auf sich vereinigt, ist auch der Vorsitzende verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Tritt er in diesem Fall einer Meinung bei, die die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt hat, ist sie zum Beschluß Beschluss erhoben. Besteht zwischen zwei gleichgeteilten Meinungen der Unterschied nur über Summen, kann der Vorsitzende auch eine mittlere Summe bestimmen. Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bedürfen der Einstimmigkeit.