Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 33/2013

kundgemacht 13.02.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) und ein Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz) erlassen und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, das Zustellgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Bundesministeriengesetz 1986, das Amtshaftungsgesetz, das Organhaftpflichtgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) 9 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.1968 – 28.02.2013 · idF BGBl. Nr. 181/1967 · danach: BGBl. I Nr. 33/2013 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.03.2013 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 33/2013 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Verwaltungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes Verfassungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß § 2 abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) nach Artikel 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu beantragen. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht, Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Bescheid in einer Angelegenheit erlassen wurde, die nach Artikel gemäß Art. 133 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
(3) Die im Artikel 89 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes festgelegten Verpflichtungen der Gerichte bleiben unberührt. Die Verpflichtungen der Gerichte gemäß Art. 89 Abs. 2 und 3 und Art. 139 Abs. 6 B-VG bleiben unberührt.
Schlagworte
Unterbrechung
§ 9geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.03.2013 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 33/2013 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 33/2013 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß § 2 abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 133 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu beantragen. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Bescheid in einer Angelegenheit erlassen wurde es sich um eine Rechtssache handelt, die gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist Verfassungsgerichtshofes gehört.
(3) Die Verpflichtungen der Gerichte gemäß Art. 89 Abs. 2 und 3 und Art. 139 Abs. 6 B-VG bleiben unberührt.
Schlagworte
Unterbrechung