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BGBl. I Nr. 36/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2013× zu Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 26.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 36/2013 § 3↗RIS↗

Maximaler Schwefelgehalt

Paragraph 3,

Ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag dürfen ausschließlich Gasöle, die einen maximalen Schwefelgehalt von 10,0 mg/kg aufweisen, in Verkehr gebracht werden.