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BGBl. I Nr. 36/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2013× zu Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 26.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 36/2013 § 5↗RIS↗

Verordnungsermächtigung

Paragraph 5,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Höhe der Kosten durch Verordnung tarifmäßig festlegen.