BGBl. I Nr. 3/2013
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitszeitgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 279geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 3
Knappschaftsvollrente.
§ 279.
(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 276e in Verbindung mit § 253e Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach Invalidität ( § 253e Abs. 3 nicht zweckmäßig 280) auf Grund des körperlichen oder nach § 253e Abs. 4 nicht zumutbar sind geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
2. die Invalidität berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 280 303 Abs. 3) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind,
3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) Die §§ 254 Abs. 3 bis 8 und 256 sind anzuwenden. § 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkung