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BGBl. I Nr. 3/2013

kundgemacht 10.01.2013 RIS↗Parlament↗
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitszeitgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) 7 § 0↗RIS↗
§ 38ageändert
in Kraft 01.01.2004 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 71/2003 · danach: BGBl. I Nr. 3/2013 § 38a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 3/2013 · danach: BGBl. I Nr. 174/2023 § 38a↗RIS↗
4. HAUPTSTÜCK
Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
Bereitstellung von Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen
§ 38a.
Die regionale Geschäftsstelle hat darauf zu achten, dass zu einer nachhaltigen und dauerhaften Beschäftigung erforderliche Qualifizierungs- oder sonstige beschäftigungsfördernde Maßnahmen angeboten werden. Die regionale Geschäftsstelle hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach einer Zeit der Kinderbetreuung eine Beschäftigung anstreben. Die regionale Geschäftsstelle hat weiters dafür zu sorgen, dass arbeitslosen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht oder das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenn ihnen nicht binnen drei Monaten eine zumutbare Beschäftigung angeboten werden kann, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird. Die regionale Geschäftsstelle hat gesundheitlich beeinträchtigten Personen, die nicht auf einen geeigneten Arbeitsplatz vermittelt werden können, tunlichst binnen acht Wochen geeignete Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen anzubieten.
Schlagworte
Schulungsmaßnahme, Qualifizierungsmaßnahme, Ausbildungsmaßnahme