BGBl. I Nr. 3/2013
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitszeitgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 271geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 3
Berufsunfähigkeitsrente.
§ 271.
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 270a Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach Berufsunfähigkeit ( § 270a Abs. 3 nicht zweckmäßig 273) auf Grund des körperlichen oder nach § 270a Abs. 4 nicht zumutbar sind geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
2. die Berufsunfähigkeit berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 273 303 Abs. 3) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind,
3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) § 254 Abs. 3 bis 8 und § 256 sind ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkung