Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 271Paragraph 271
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum:
Abs. 2: vgl. § 658 Abs. 7Absatz 2 :, vergleiche Paragraph 658, Absatz 7
Text
Berufsunfähigkeitsrente.
§ 271.Paragraph 271,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 270a Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 270a Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 270a Abs. 4 nicht zumutbar sind,kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach Paragraph 270 a, Absatz eins und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach Paragraph 270 a, Absatz 3, nicht zweckmäßig oder nach Paragraph 270 a, Absatz 4, nicht zumutbar sind,
die Berufsunfähigkeit (§ 273) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,die Berufsunfähigkeit (Paragraph 273,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) unddie Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, erfüllt hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
(3)Absatz 3,§ 254 Abs. 3 bis 8 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.Paragraph 254, Absatz 3 bis 8 und Paragraph 256, sind entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Dokumentnummer
NOR40124997