Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 271Paragraph 271
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 669, Absatz 5
Text
Berufsunfähigkeitsrente.
§ 271.Paragraph 271,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
die Berufsunfähigkeit (§ 273) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,die Berufsunfähigkeit (Paragraph 273,) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3 nicht zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind,berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nach Paragraph 222, Absatz 3, nicht zweckmäßig (Paragraph 303, Absatz 3,) oder nicht zumutbar (Paragraph 303, Absatz 4,) sind,
die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) unddie Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, erfüllt hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
(3)Absatz 3,§ 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.Paragraph 254, Absatz 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkung
zu Abs. 2 vgl. § 658 Abs. 7
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Dokumentnummer
NOR40167631