Absatz eins,Wird die strafbare Handlung gemäß Paragraph 39, dadurch begründet, dass der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Strom- bzw. Erdgasverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß Paragraph 23, bzw. Paragraph 33, bezahlt.
BGBl. I Nr. 41/2013
Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012
Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Mehrverbrauch
Paragraph 40,
- Absatz 2,Unbeschadet einer Bestrafung gemäß Paragraph 39, oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß Paragraphen 23, oder 33, kann die gemäß Paragraphen 15, oder 27 zuständige Behörde einen Strom- bzw. Erdgasverbraucher entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strom- bzw. Erdgasbezug ausschließen.