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BGBl. I Nr. 50/2013

kundgemacht 20.03.2013 RIS↗Parlament↗
Zahlungsverzugsgesetz – ZVG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensgesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Zahlungsverzugsgesetz – ZVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 731 § 0↗RIS↗
§ 457neu
in Kraft ab 16.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 50/2013 § 457↗RIS↗

Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

Paragraph 457,

Die Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung darf höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung betragen. Die Vereinbarung einer längeren Frist kann nur ausdrücklich getroffen werden und ist nur zulässig, soweit dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.