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BGBl. I Nr. 50/2013

kundgemacht 20.03.2013 RIS↗Parlament↗
Zahlungsverzugsgesetz – ZVG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensgesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Zahlungsverzugsgesetz – ZVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 21 § 0↗RIS↗
§ 6aneu
in Kraft ab 16.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 50/2013 § 6a↗RIS↗

Erfüllung einer Geldschuld

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Sofern nicht nach der Natur des Vertragsverhältnisses – wie etwa bei Zug um Zug zu erfüllenden Verträgen – Barzahlung verkehrsüblich ist, hat der Unternehmer dem Verbraucher für die Erfüllung von dessen Geldschuld ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben. Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte andere Art der Erfüllung – etwa im Weg der Einziehung oder mittels Kreditkarte – vereinbart wurde.
  2. Absatz 2,Wird die Geldschuld eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer durch Banküberweisung erfüllt, so reicht es für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung – abweichend von Paragraph 907 a, Absatz 2, erster Satz ABGB – auch bei einem im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermin aus, dass der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt.