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BGBl. I Nr. 55/2013

kundgemacht 09.04.2013 RIS↗
Aufhebung des § 67 Abs. 1 erster Satz sowie des § 74 Abs. 1 und 2 des Sicherheitspolizeigesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 67 Abs. 1 erster Satz sowie des § 74 Abs. 1 und 2 des Sicherheitspolizeigesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2013× zu SPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 2 § 0↗RIS↗
§ 74geändertAbs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen), Anm (neu)
in Kraft 01.04.2012 – 09.04.2013 · idF BGBl. I Nr. 13/2012 · danach: BGBl. I Nr. 55/2013 § 74↗RIS↗
in Kraft ab 10.04.2013 · idF BGBl. I Nr. 55/2013 § 74↗RIS↗
Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen
§ 74.
(1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 Abs. 1 ermittelt wurden, sind, sofern nicht die Voraussetzungen des § 73 vorliegen, auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn der Verdacht, der für ihre Verarbeitung maßgeblich ist, schließlich nicht bestätigt werden konnte oder wenn die Tat nicht rechtswidrig war.
(2) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn weiteres Verarbeiten deshalb erforderlich ist, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen.
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 55/2013)
(3) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 68 Abs. 1, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.