BGBl. I Nr. 58/2013
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 4aneu
Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen
Paragraph 4 a,
Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach Paragraph 4, Absatz 5, des örtlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt höchstens für zehn Sitzungen.