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BGBl. I Nr. 58/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2013× zu VOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrechensopfergesetz (VOG) 216 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 6geändert
in Kraft 01.07.2005 – 31.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 48/2005 · danach: BGBl. I Nr. 58/2013 Art. 2 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.04.2013 – 30.04.2013 · idF BGBl. I Nr. 58/2013 Art. 2 § 6↗RIS↗
Pflegezulagen und Blindenzulagen
§ 6.
Ist ein Beschädigter Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 so hilflos, daß er dass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Beschädigter Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.