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BGBl. I Nr. 58/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2013× zu VOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrechensopfergesetz (VOG) 216 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 6ageändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.06.2009 – 31.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 40/2009 · danach: BGBl. I Nr. 58/2013 Art. 2 § 6a↗RIS↗
in Kraft 01.04.2013 – 30.04.2013 · idF BGBl. I Nr. 58/2013 Art. 2 § 6a↗RIS↗
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a.
(1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 1 000 € zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von 5 000 €. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.