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BGBl. I Nr. 59/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Impfschadengesetzes und der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz und die 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrechensopfergesetz (VOG) 18201 § 0↗RIS↗
§ 15gneu
in Kraft ab 01.05.2013 · idF BGBl. I Nr. 59/2013 § 15g↗RIS↗

Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 15 g,

  1. Absatz eins,Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß Paragraph 3 a und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen für November 2008 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.