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BGBl. I Nr. 60/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 17 § 0↗RIS↗
§ 31egeändert
in Kraft 01.08.2009 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 · danach: BGBl. I Nr. 60/2013 § 31e↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 30.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 60/2013 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 31e↗RIS↗
§ 31e.
Die Schulerhalter haften dem Bund für eine korrekte Bekanntgabe der an der Schulbuchaktion teilnehmenden Schüleranzahl und die richtige Ausgabe der Schulbücher an die Schüler/innen. Sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler/innen ausgefolgt noch den Unternehmen gem. § 31b Abs. 1 zurückgegeben wurden, und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet das für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt. Von der Festsetzung eines Ersatzes kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3 % des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 100 Euro, nicht übersteigt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung Beschwerde zulässig, über welches der unabhängige Finanzsenat das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.