BGBl. I Nr. 68/2013
Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes, des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Grenzkontrollgesetzes sowie des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (FNG-Anpassungsgesetz)
Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grenzkontrollgesetz sowie das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (FNG-Anpassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65geändertÜberschrift, Text
Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates
§ 65.
Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (§§ 63 oder 64) erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 63 bis 64 erfüllen.