Absatz eins,Gegen Entscheidungen von Organen der Pädagogischen Hochschule (ausgenommen Entscheidungen der Studienkommission) auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Rechtsmittel der Berufung an die Studienkommission zulässig.
BGBl. I Nr. 78/2013
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Pädagogische Hochschulen
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Pädagogische Hochschulen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26aufgehoben
Berufung
Paragraph 26,
- Absatz 2,Gegen eine Entscheidung der Studienkommission ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.