BGBl. I Nr. 80/2013
1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Apothekengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekerkammergesetz 2001, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Lebensmittelgesetzes 1975 geändert werden (1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 86geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 7 (entfallen)
5. Abschnitt
§ 86.
(1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse mit dem Rechtsmittel der kann der/die Beschuldigte sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (§ 66) berufen an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.
(2) Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde können vom/von der Beschuldigten und vom/von der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz ergriffen werden. Sie sind binnen vier Wochen nach Zustellung Vertretung der Entscheidung Disziplinaranzeigen beim Disziplinarrat schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin.