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BGBl. I Nr. 80/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Apothekengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekerkammergesetz 2001, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Lebensmittelgesetzes 1975 geändert werden (1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit)
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztekammergesetz (TÄKamG) 16 § 0↗RIS↗
§ 74geändertAbs 3
in Kraft 15.08.2012 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 86/2012 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 74↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 80/2013 § 74↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Vorverfahren
§ 74.
(1) Beschließt der zuständige Disziplinarsenat die Durchführung von Erhebungen, hat die bzw. der Senatsvorsitzende
1. die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihr bzw. ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und
2. hievon die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten unter Bekanntgabe des Namens der Untersuchungsführerin bzw. des Untersuchungsführers und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt zu verständigen.
(2) Die Auswahl der Untersuchungsführerin bzw. des Untersuchungsführers hat aus der Liste gemäß § 70 Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Die bzw. der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt können die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, ihre bzw. seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Senats. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(4) Die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer hat die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und der bzw. dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen zu geben.
(5) Der bzw. dem Beschuldigten sowie deren bzw. dessen Verteidigerin bzw. Verteidiger, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten und deren bzw. dessen Verteidigerin bzw. Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.