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BGBl. I Nr. 82/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2013× zu PVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) 516 § 0↗RIS↗
§ 39geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu); Abs 5; Abs 6; Abs 7 (entfallen)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2014) · idF BGBl. I Nr. 51/2012 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 82/2013 § 39↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 07.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 82/2013 · danach: BGBl. I Nr. 60/2018 § 39↗RIS↗
ABSCHNITT IV
Aufsicht über die Personalvertretung
Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde Personalvertretungsaufsichtsbehörde
§ 39.
(1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge „Kommission“ „Aufsichtsbehörde“ genannt) zu errichten einzurichten.
(2) Die Kommission hat aus drei Richterinnen oder Richtern, einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu bestehen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig. Die Aufsichtsbehörde besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)
(3) Zur oder zum Vorsitzenden kann nur eine Persönlichkeit von hoher allgemeiner Anerkennung sowie persönlicher Integrität bestellt werden, die besondere Kenntnisse der staatlichen Verwaltung und des Bundesdiensts aufweist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben gemäß der Kundmachung BGBl. Nr. 550/1977)
(4) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Aufsichtsbehördenmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
(5) Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesregierung namhaft zu machen. Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
(6) Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle der oder des von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler namhaft gemachten Vertreterin oder Vertreters der Dienstgeber die oder der von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreterin oder Vertreter (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Dienstgeber zu treten Aufsichtsbehörde sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.
(7) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender