BGBl. I Nr. 82/2013
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42hneu
Weiterführung der Geschäfte bei der Datenschutzkommission
Paragraph 42 h,
Bis 31. Dezember 2013 erstreckt sich die Zuständigkeit des beim Bundeskanzleramt am 30. April 2013 eingerichteten Dienststellenausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Datenschutzkommission.