BGBl. I Nr. 82/2013
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42ineu
Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Einrichtung der Datenschutzbehörde
Paragraph 42 i,
Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer erstreckt sich die Zuständigkeit des beim Bundeskanzleramt am 31. Dezember 2013 eingerichteten Dienststellenausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Datenschutzbehörde.