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BGBl. I Nr. 83/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
DSG-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) 38 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 38geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2014) · idF BGBl. I Nr. 57/2013 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 83/2013 Art. 2 § 38↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 83/2013 · danach: BGBl. I Nr. 120/2017 Art. 2 § 38↗RIS↗
Organisation und Geschäftsführung Bescheide der Datenschutzkommission Datenschutzbehörde
§ 38.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde sind auch die Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. 51/2012)
(2) Der Bundeskanzler kann sich beim Vorsitzenden der Datenschutzkommission über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Vorsitzenden der Datenschutzkommission nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Kontrollstelle im Sinne von Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, widerspricht. Bescheide, mit denen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.
(3) Die Datenschutzkommission ist vor Erlassung von Verordnungen anzuhören, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehen oder sonst wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen. Parteien gemäß Abs. 1 können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
(4) Die Datenschutzkommission hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu übermitteln.
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Sachausstattung