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BGBl. I Nr. 83/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
DSG-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) 38 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 39geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen)
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 133/2009 · danach: BGBl. I Nr. 83/2013 Art. 2 § 39↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 83/2013 · danach: BGBl. I Nr. 120/2017 Art. 2 § 39↗RIS↗
Beschlüsse der Datenschutzkommission Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 39.
(1) Die Datenschutzkommission ist bei Anwesenheit aller sechs Mitglieder beschlußfähig. Für den Fall Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Verhinderung eines Mitglieds gilt § 36 Abs. 4 Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat.
(2) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die fachkundigen Laienrichter werden auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte bestellt. Es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass zeitgerecht eine hinreichende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zur Verfügung steht.
(3) Für einen gültigen Beschluß der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme Die fachkundigen Laienrichter müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung und besondere Kenntnisse des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig Datenschutzrechtes besitzen.
(4) Entscheidungen Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Datenschutzkommission von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind Vertraulichkeit von der Datenschutzkommission unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise Dokumenten unbedingt erforderlich ist, zur Verfügung zu veröffentlichen stellen.
(5) Beschlüsse der Datenschutzkommission werden vom Vorsitzenden ausgefertigt.