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BGBl. I Nr. 83/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
DSG-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 4 § 0↗RIS↗
§ 91geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 2
in Kraft 31.12.2005 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 158/2005 · danach: BGBl. I Nr. 161/2013 § 91↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2014) · idF BGBl. I Nr. 83/2013 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 161/2013 § 91↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Objektiver Rechtsschutz
Amtsbeschwerde
§ 91.
(1) Der Bundesminister für Inneres kann gegen
1. Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den §§ 88 und 89 oder
2. Entscheidungen der Datenschutzkommission Datenschutzbehörde über Beschwerden gemäß § 90
sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
(2) Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ kann gegen Bescheide gemäß § 5b, die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr unterliegen, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.