BGBl. I Nr. 85/2013
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 371ageändert
§ 371a.
Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Bescheide Erkenntnisse des unabhängigen Verwaltungssenates Verwaltungsgerichtes des Landes in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Beschwerde, in denen nicht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.