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BGBl. I Nr. 95/2013

kundgemacht 17.06.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert und das Bundesgesetz über den Umweltsenat aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 171 § 0↗RIS↗
§ 28geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 · danach: BGBl. I Nr. 95/2013 § 28↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 95/2013 § 28↗RIS↗
Unterstützungspflichten
§ 28.
(1) Alle Organe von Behörden, die dieses Bundesgesetz vollziehen oder an der Vollziehung mitwirken, haben den Umweltrat bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Einsicht in Akten zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Umweltrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Umweltanwälte, Sachverständige, Mitglieder des Umweltsenates Bundesverwaltungsgerichts oder Vertreter/innen von Umweltschutzorganisationen zuziehen.