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BGBl. I Nr. 98/2013

kundgemacht 18.06.2013 RIS↗Parlament↗
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013
Bundesgesetz mit dem das Umweltförderungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz 2011, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Umweltmanagementgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) 191 § 0↗RIS↗
§ 38geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 13.12.2011 – 18.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 118/2011 · danach: BGBl. I Nr. 98/2013 § 38↗RIS↗
in Kraft 19.06.2013 – 22.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 98/2013 · danach: BGBl. I Nr. 142/2020 § 38↗RIS↗
Zulässiges Ausmaß der Nutzung von Gutschriften in der Handelsperiode von 2013 bis 2020
§ 38.
(1) Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. a können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Ausmaß nutzen, das bezogen auf den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2020 den Umfang von 11% der ihnen mit einem Zuteilungsbescheid gemäß § 17 Abs. 3 für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zugeteilten Emissionszertifikate nicht überschreitet.
(2) Neue Marktteilnehmer für Handelsperioden ab dem Jahr 2013, neue Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012 sowie Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b, die jeweils weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, und Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 4,5% ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.
(3) Luftfahrzeugbetreiber können Gutschriften gemäß § 37 nutzen, soweit sie das ihnen gemäß § 36 für die erste Handelsperiode gestattete Ausmaß der Nutzung nicht ausgeschöpft haben. Darüber hinaus können sie Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 1,5% ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.
(4) Über das in den Abs. 1 bis 3 festgelegte Ausmaß hinausgehend können Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber Gutschriften gemäß § 37 nutzen, sofern und in dem Ausmaß, in dem eine solche Nutzung in von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften zu Art. 11a Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgesehen ist.