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BGBl. I Nr. 99/2013

kundgemacht 19.06.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2013× zu BStMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) 316 § 0↗RIS↗
§ 28geändertAbs 1
in Kraft 24.02.2006 – 30.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 26/2006 · danach: BGBl. I Nr. 99/2013 § 28↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 99/2013 § 28↗RIS↗
Fahrtunterbrechung
§ 28.
(1) Unter den in § 27 Abs. 1 und 2 bis 3 angeführten Bedingungen können die Mautaufsichtsorgane die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.
(2) Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.