BGBl. II Nr. 118/2013
Ehrengeschenke-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin / des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten.