Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
BGBl. II Nr. 142/2013
Textilchemie-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Textilchemie (Textilchemie-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Wiederholungsprüfung
Paragraph 11,
- Absatz 2,Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.