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BGBl. II Nr. 142/2013

kundgemacht 27.05.2013 RIS↗
Textilchemie-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Textilchemie (Textilchemie-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 142/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Textilchemie-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 142/2013 § 11↗RIS↗

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.